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Hartz-IV-Empfänger haben Recht auf Fernseher PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 07. August 2009 um 09:57 Uhr
Laut ak­tu­eller Ur­teile des Frank­furter So­zi­al­ge­richts, ge­hören auch bei ALG II Be­zie­hern Fern­seher zur Grund­aus­stat­tung einer Woh­nung und können daher im Rahmen einer Erstaus­stat­tung be­an­tragt werden. Al­ler­dings gelte das nur für ge­brauchte Ge­räte, da Spar­sam­keit von den An­trag­stel­lern er­wartet werden dürfe. Leider über­sieht dabei das Ge­richt, daß ge­brauchte Fern­seher oft sehr re­pa­ra­tur­an­fällig und et­liche dieser Ge­räte auch in grö­ßerem Um­fang strom­hungrig sind. Dazu kommt noch die ge­ringe Le­bens­er­war­tung von vielen Alt­ge­räten. Den­noch darf man dieses Ur­teil das Be­ginn eines Weges in die rich­tige Rich­tung be­trachten.
 
Die ALG II Be­hörde hatte den Klä­gern bei der Woh­nungs­erstaus­stat­tung einen Fern­seher ver­wei­gert. Als Be­grün­dung führte man an, ein sol­cher diene "nur" der Un­ter­hal­tung und In­for­ma­tion und sei daher für eine ge­ord­nete Haus­halts­füh­rung nicht nötig. Er sei daher selbst anszu­sparen.
 
Das Ge­richt sah dies an­ders, denn ein Fern­seher ge­höre zum "so­zialüb­li­chen Stan­dard", auch bei ALG II Be­zie­hern. Der ALG II Stan­dard ori­en­tiere sich an dem der un­teren Be­völ­ke­rungs­gruppen und hier ge­höre bei 95% ein Fern­seher zur üb­li­chen Woh­nungs­aus­stat­tung. Al­ler­dings gelte das nur für eine Erstaus­stat­tung. Die An­schaf­fung eines Er­satz­ge­rätes müsse selbst an­ge­spart werden.
 
Al­ler­dings sind die Ur­teile noch nicht rechts­kräftig, es wird aber er­wartet, daß die Be­hörde sich nicht auf einen wei­teren Rechtss­treit ein­lassen wird.
 
 
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 07. August 2009 um 09:57 Uhr
 

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