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Hartz-IV-Empfänger haben Recht auf Fernseher |
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Geschrieben von: Administrator
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Freitag, den 07. August 2009 um 09:57 Uhr |
 Laut aktueller Urteile des Frankfurter Sozialgerichts, gehören auch bei ALG II Beziehern Fernseher zur Grundausstattung einer Wohnung und können daher im Rahmen einer Erstausstattung beantragt werden. Allerdings gelte das nur für gebrauchte Geräte, da Sparsamkeit von den Antragstellern erwartet werden dürfe. Leider übersieht dabei das Gericht, daß gebrauchte Fernseher oft sehr reparaturanfällig und etliche dieser Geräte auch in größerem Umfang stromhungrig sind. Dazu kommt noch die geringe Lebenserwartung von vielen Altgeräten. Dennoch darf man dieses Urteil das Beginn eines Weges in die richtige Richtung betrachten.
Die ALG II Behörde hatte den Klägern bei der Wohnungserstausstattung einen Fernseher verweigert. Als Begründung führte man an, ein solcher diene "nur" der Unterhaltung und Information und sei daher für eine geordnete Haushaltsführung nicht nötig. Er sei daher selbst anszusparen.
Das Gericht sah dies anders, denn ein Fernseher gehöre zum "sozialüblichen Standard", auch bei ALG II Beziehern. Der ALG II Standard orientiere sich an dem der unteren Bevölkerungsgruppen und hier gehöre bei 95% ein Fernseher zur üblichen Wohnungsausstattung. Allerdings gelte das nur für eine Erstausstattung. Die Anschaffung eines Ersatzgerätes müsse selbst angespart werden.
Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig, es wird aber erwartet, daß die Behörde sich nicht auf einen weiteren Rechtsstreit einlassen wird.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 07. August 2009 um 09:57 Uhr |