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Bundesverfassungsgericht: BAföG darf weiterhin auf ALG II angerechnet werden PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, den 21. Juli 2010 um 11:11 Uhr

Die Be­schwer­de­füh­rerin ab­sol­vierte eine drei­jäh­rige Aus­bil­dung in einer pri­vaten Be­rufs­fach­schule und hatte mo­nat­liche Schul­ge­bühren zu en­t­richten. Sie bezog in dieser Zeit Leis­tungen nach dem sog. „Hartz-IV-Ge­setz“ (SGB II), wobei der Leis­tungs­träger die der Be­schwer­de­füh­rerin eben­falls ge­währten Leis­tungen nach dem Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz (BAföG) als be­darfs­min­derndes Ein­kommen be­rück­sich­tigte. Auf ihre Klagen vor den So­zi­al­ge­richten ent­schied schließ­lich das Bun­des­so­zi­al­ge­richt, dass die Leis­tungen nach dem BAföG als be­darfs­min­derndes Ein­kommen an­zu­rechnen seien, wobei le­dig­lich eine Pau­schale (20 % des Ge­samt­be­darfs nach dem BAföG) für aus­bil­dungs­be­stimmte Kosten als zweck­be­stimmtes pri­vi­le­giertes Ein­kommen in Abzug zu bringen sei; die Schul­ge­bühren seien dar­über hinaus nicht zu­sätz­lich ab­setzbar.

Die sich hier­gegen rich­tende Ver­fas­sungs­be­schwerde hat die 3. Kammer des Ersten Se­nats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nommen, weil die Vor­aus­set­zungen hierfür nicht vor­liegen, die Be­schwer­de­füh­rerin ins­be­son­dere nicht in ihren Grund­rechten ver­letzt ist.

Das Grund­recht auf Ge­währ­leis­tung eines men­schen­wür­digen Exis­tenz­mi­ni­mums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Ver­bin­dung mit dem So­zi­al­staats­prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ent­hält einen An­spruch auf die Zur­ver­fü­gung­stel­lung der­je­nigen Mittel, die zur Auf­recht­er­hal­tung eines men­schen­wür­digen Da­seins un­be­dingt er­for­der­lich sind. Ein An­spruch auf Leis­tungen zur Fi­nan­zie­rung der Auf­wen­dungen für den Be­such einer Pri­vat­schule oder zur Rück­la­gen­bil­dung kann daraus nicht ab­ge­leitet werden. Der Be­such einer pri­vaten Aus­bil­dungs­ein­rich­tung muss nicht von Ver­fas­sungs wegen durch die Ge­wäh­rung staat­li­cher Mittel er­mög­licht oder er­leich­tert werden. Auch wird dieses Grund­recht nicht da­durch ver­letzt, dass bei der Be­rech­nung der Leis­tungen nach dem SGB II Ein­kommen an­ge­rechnet wird. Denn es greift erst dann ein, wenn und so­weit an­dere Mittel zur Ge­währ­leis­tung eines men­schen­wür­digen Exis­tenz­mi­ni­mums nicht zur Ver­fü­gung stehen. Die Ver­fas­sung ge­bietet nicht die Ge­wäh­rung von be­darf­su­n­ab­hän­gigen, vor­aus­set­zungs­losen So­zi­al­leis­tungen. Aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht ist es aus­rei­chend, dass das Exis­tenz­mi­nimum ge­deckt werden kann, ohne dass es auf den Rechts­grund der Ein­nahme oder die sub­jek­tive Ver­wen­dungs­ab­sicht des Hil­fe­be­dürf­tigen an­käme.

Schließ­lich ver­letzt die An­rech­nung des sog. Schüler-BAföG auch nicht den Gleich­heits­satz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Un­gleich­be­hand­lung der Be­schwer­de­füh­rerin ge­gen­über an­deren Aus­zu­bil­denden, die eine schul­geld­freie Schule be­su­chen, liegt nicht vor, da bei ihnen, so­weit sie Leis­tungen nach dem SGB II be­ziehen, in glei­cher Weise ihr BAföG-Ein­kommen an­ge­rechnet wird. Auch ge­gen­über be­mit­telten Aus­zu­bil­denden wird die Be­schwer­de­füh­rerin nicht schlechter be­han­delt, son­dern sogar pri­vi­le­giert. Denn Per­sonen, die über hin­rei­chendes Ein­kommen bzw. Ver­mögen ver­fügen, er­halten weder Leis­tungen nach dem SGB II noch Leis­tungen nach dem BAföG.

Be­schluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 –

www.bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt.de/ent­schei­dungen/rk20100707_1b­vr255609.html

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 21. Juli 2010 um 21:04 Uhr
 

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