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Behinderung und Eingliederungshilfen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Hans-Jürgen Graf   
Sonntag, den 07. Juni 2009 um 17:26 Uhr

Nürn­berg - Das SGB II re­gelt für er­werbs­fä­hige Be­zieher von Ar­beits­lo­sen­geld II auch er­for­der­liche Mehr­be­darfe zum pau­scha­lierten Re­gel­satz im § 21 des Bu­ches. Hier möchte ich auf einen Um­stand auf­merksam ma­chen, der viel­leicht so man­chem Leis­tungs­be­zieher mit Be­hin­de­rung noch gar nicht auf­ge­fallen ist und er somit auch seine Rechte nicht gel­tend ma­chen konnte, aber auch auf einen an­deren Um­stand ein­gehen, der immer wieder von Usern in den Foren der Er­werbs­lo­se­nini­tia­tiven vor­ge­bracht werden. Die For­de­rung der Sach­be­ar­bei­tung der je­wei­ligen ARGE oder des je­wei­ligen Job-Cen­ters, einen kon­kreten Be­darf nach­zu­weisen der die Ge­wäh­rung dieser 35 % recht­fer­tigt. Dies ist meiner An­sicht nach rechts­widrig. Der Wort­laut im § 21 SGB II für einen Mehr­be­darf bei Be­hin­de­rung lautet:

SGB II § 21 Leis­tungen für Mehr­be­darfe beim Le­bens­un­ter­halt

(4) Er­werbs­fä­hige be­hin­derte Hil­fe­be­dürf­tige, denen Leis­tungen zur Teil­habe am Ar­beits­leben nach § 33 des Neunten Bu­ches sowie sons­tige Hilfen zur Er­lan­gung eines ge­eig­neten Platzes im Ar­beits­leben oder Ein­glie­de­rungs­hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Bu­ches er­bracht werden, er­halten einen Mehr­be­darf von 35 vom Hun­dert der nach § 20 maß­ge­benden Re­gel­leis­tung. Satz 1 kann auch nach Be­en­di­gung der dort ge­nannten Maß­nahmen wäh­rend einer an­ge­mes­senen Über­gangs­zeit, vor allem einer Ein­ar­bei­tungs­zeit, an­ge­wendet werden.

Diesen Mehr­be­darf bitte nicht ver­wech­seln mit dem in § 28 Abs. 4 SGB II. Darin geht es um er­werbs­un­fä­hige Emp­fänger von So­zi­al­geld die einen Mehr­be­darf von 17 v. H. des Re­gel­satzes er­halten, wenn eine Schwer­be­hin­de­rung vor­liegt (Aus­weis und Merk­zei­chen G). Im § 21 SGB II je­doch liegt die Sache ganz an­ders. Wir haben in un­seren Köpfen weit­ge­hend die Vor­stel­lung des Be­hin­derten mit dem zu­ge­hö­rigen Aus­weis des Ver­sor­gungs­amtes. Das SGB IX je­doch, zu­ständig für die Re­ha­bi­li­ta­tion und Teil­habe be­hin­derter Men­schen macht hier einen deut­li­chen Un­ter­schied. Es wird dort von Be­hin­de­rung und Schwer­be­hin­de­rung ge­schrieben. Men­schen mit einem Grad der Be­hin­de­rung unter 50 gelten als Be­hin­derte und Men­schen ab dem GdB von 50 und somit dem Recht auf Aus­stel­lung eines Aus­weises gelten als Schwer­be­hin­derte.

Diese Un­ter­schei­dung muss auch, so meine Mei­nung, im SGB II An­wen­dung finden. Wenn dann im § 21 SGB II Ab­satz 4 von „er­werbs­fä­higen be­hin­derten Hil­fe­be­dürf­tigen“ die Rede ist, so sind damit auch die Hil­fe­be­dürf­tigen ge­meint, die einen GdB von 30 oder 40 haben (ver­bunden mit der Steu­er­be­schei­ni­gung des Ver­sor­gungs­amtes und der Mög­lich­keit der Gleich­stel­lung), und die be­hin­derten Men­schen mit Aus­weis und ohne Merk­zei­chen G oder aG. Diese For­de­rungen, wie im § 28 SGB II für er­werbs­un­fä­hige Hil­fe­be­zieher, werden hier nicht auf­ge­stellt. Damit sind hier Be­hin­derte und Schwer­be­hin­derte be­rech­tigt diesen Mehr­be­darf von 35 % der Re­gel­leis­tung zu be­an­tragen, wenn sie die ent­spre­chenden Ein­glie­de­rungs­hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1. Nr. 1-3 des SGB XII er­halten. Im ent­spre­chenden Pa­ra­grafen 30 des SGB XII (So­zi­al­hilfe und Grund­si­che­rung) findet sich noch ein Zu­satz „so­weit nicht im Ein­zel­fall ein ab­wei­chender Be­darf be­steht“. Für mich ein Punkt der zu­min­dest für die Leis­tungs­be­zieher nach SGB II eine Un­gleich­be­hand­lung dar­stellt. Leis­tungen nach dem SGB II und SGB XII sind Leis­tungen die die Exis­tenz si­chern sollen. Sie stellen somit ein Exis­tenz­mi­nimum dar. Ein im Ge­setz an­ge­ge­bener Mehr­be­darf in ge­nauen Be­trägen oder Pro­zent­punkten ist somit für mich von der Natur her eben­falls nur eine pau­scha­lierte exis­ten­ti­elle Si­che­rung eines aner­kannten hö­heren Be­darfes, der auf­grund von Er­fah­rungs­werten oder Sta­tis­tiken er­mit­telt wurde und somit keines be­son­deren Nach­weises be­darf. Dem so­zi­al­recht­li­chen Grund­satz des SGB I und aller an­deren Bü­cher des SGB, den „Be­son­der­heiten des Ein­zel­falles“, wird hier im SGB XII durch den er­wähnten Zu­satz Rech­nung ge­tragen und dieser er­höhte Be­darf muss dann al­ler­dings tat­säch­lich nach­ge­wiesen werden, da er den sta­tis­ti­schen Wert oder Er­fah­rungs­wert über­steigen wird. Für eine Ver­sa­gung des Mehr­be­darfs oder einer For­de­rung der ARGE bzw. des Job-Cen­ters einen kon­kreten Be­darf nach­zu­weisen gibt es, für mich, kei­nerlei ge­setz­liche Grund­lage im SGB II. Und der Zu­satz im SGB XII er­gibt dafür auch keine Grund­lage, da es sich ja um eine pau­scha­lierte exis­ten­ti­elle Grund­si­che­rung eines er­höhten Be­darfes bei Be­hin­de­rungen han­delt und somit der Zu­satz le­dig­lich eine Ab­wei­chung nach oben offen lässt.

Es lohnt sich die ent­spre­chenden Pa­ra­grafen mal zu lesen um fest­zu­stellen ob einem viel­leicht doch ein Mehr­be­darf zu­steht, weil man sich in der einen oder an­deren Maß­nahme be­findet. Wie ge­sagt, ein GdB von 30 oder 40 ist kein Hin­de­rungs­grund.

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 07. Juni 2009 um 17:26 Uhr
 

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