Choose your screen resolution: Auto adjust 800x600 1024x768

Paypal Spende

Unterstützen Sie das Projekt mit einem Euro.

Besucher


Besucher heute:4
Besucher gestern141
Dieser Monat:889
Letzter Monat5174
Besucher gesamt:42683
Gelesene Beiträge:240626

Besucher-Nationalität

Top 10:
Germany flag 60%Germany (530)
United States flag 16%United States (142)
Austria flag 2%Austria (16)
Russian Federation flag 2%Russian Federation (16)
Japan flag 1%Japan (9)
China flag <1%China (8)
Ukraine flag <1%Ukraine (8)
Switzerland flag <1%Switzerland (7)
Luxembourg flag <1%Luxembourg (6)
Netherlands flag <1%Netherlands (6)
889 Besuche aus 46 Ländern
UN – Behindertenrechtskonvention seit März für Deutschland in Kraft PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Hans-Jürgen Graf   
Dienstag, den 09. Juni 2009 um 12:41 Uhr
Seit dem 26.03.2009 ist die Be­hin­der­ten­rechts­kon­ven­tion der Ver­einten Na­tionen auch für das Staats­ge­biet Deutsch­lands in Kraft ge­treten. Was könnte sich nun für be­hin­derte Men­schen in Deutsch­land ver­än­dern? Sie, lieber Leser, meinen „gar nichts“? Nun, so di­rekt möchte ich Ihnen da gar nicht wi­der­spre­chen. Denn be­trachtet man al­leine die Be­hand­lung be­hin­derter Men­schen im So­zi­al­ge­setz­buch II (Hartz IV), dann wird einem eher ein deut­li­cher Rück­schritt of­fenbar, als we­nigs­tens die Ein­hal­tung bisher be­reits er­reichter Re­ge­lungen im Rahmen der immer wieder offen pro­pa­gierten In­te­gra­tion be­hin­derter Men­schen.

Aber, es liegt nicht al­lein am Ver­halten der Po­litik, am Ge­setz­ge­bungs­ver­fahren der Le­gis­la­tive oder der immer noch weit­rei­chend vor­han­denen Skepsis der Ar­beit­geber ge­gen­über der Schaf­fung von in­di­vi­duell ein­ge­rich­teten Be­hin­der­ten­ar­beitsplätzen. Es liegt im We­sent­li­chen auch an uns selbst. An un­serer Durch­set­zungs­kraft als Ein­zelner und in den Ver­tre­tungs­or­ganen der Be­hin­derten, an un­serem Mut sich den Pro­ble­ma­tiken und langen Be­ar­bei­tungs­zeiträumen zu stellen und an un­serer ur­ei­genen Ge­duld. Hier fehlt es vielen von uns und das ist äu­ßerst ver­ständ­lich in einer Um­welt, die dem Ein­zelnen oft kaum die Mög­lich­keit des Ras­tens lässt. Hier ist sehr schnell eine all­um­fas­sende Mü­dig­keit prä­sent, die fort­schrei­tend immer weiter zu einer Starre führt. Einer Starre, die uns letzt­lich nicht mehr die Chance gibt die Kraft für Ver­än­de­rungen auf­zu­bringen. Aber um dies zu ver­hin­dern oder mög­li­cher­weise wieder rück­gängig zu ma­chen, sollten wir end­lich wieder einmal ge­meinsam etwas an­gehen. Ge­meinsam die Durch­set­zung der in der Kon­ven­tion be­schrie­benen Rechte der Be­hin­derten zu for­dern und herbei zu führen.

Die Prä­ambel, also das „Vor­wort“ der Kon­ven­tion, um­fasst schon al­leine drei Seiten in denen die Ver­einten Na­tionen aus­drücken möchten warum es not­wendig ist, für alle an­ge­schlos­senen Staaten im Ver­bund, eine solche Kon­ven­tion zu er­stellen und letzt­lich im je­wei­ligen Land zu eta­blieren. Den Ver­einten Na­tionen blieb es nicht un­be­merkt, dass in einem nicht uner­heb­li­chen Teil der ihnen an­ge­schlos­senen Staaten die Ver­wirk­li­chung der Men­schen­rechte und in der Ver­bin­dung damit auch die Rechte be­hin­derter Men­schen, zu Wün­schen übrig lässt. Die viel­fach von Po­litik und an­deren Ge­sell­schafts­be­rei­chen immer wieder zu ge­eig­neten Zeit­punkten her­auf­be­schwo­rene und gleich einer Maske vor das ei­gene Ant­litz ge­stellte In­te­gra­tion wollte bisher nur in we­nigen Teilen wirk­lich klappen. Mein Lieb­lings­thema ist hier ja der öf­fent­liche Per­so­nen­nah­ver­kehr und die Bahn AG. Was hier schon an die je­wei­ligen Be­treiber an Be­schwerden, Vor­schlägen und Pro­testen her­an­ge­tragen wurde ist bei­spiel­haft in der Ge­schichte der B.R.D. Sehen Sie sich doch mal in den Bussen, Stra­ßen­bahnen und Zügen um und be­ant­worten Sie sich selbst die Frage: „Was hat sich bisher groß­artig ver­än­dert?“

Ich selbst habe vor über 2 Jahren einen aus­ge­ar­bei­teten Vor­schlag für eine Pla­ka­tak­tion zur er­neuten Sen­si­bi­li­sie­rung der Fahr­gäste der VGN Nürn­berg und der Bahn dort ein­ge­bracht, weil ich als Schwer­be­hin­derter selbst immer wieder er­leben muss, dass es die an­deren Fahr­gäste zum großen Teil einen feuchten Dreck in­ter­es­siert ob man sich, trotz sicht­barer Geh­be­hin­de­rung, auf den Beinen halten kann oder nicht. Sie räumen ihren Plätze nicht. Fragt man an, be­kommt man ent­weder nur ein gran­tiges Mur­meln zu hören und der- oder die­je­nige räumt dann miss­mutig seinen Platz oder es kann einem blühen, dass man durchaus eine sehr freche Ant­wort be­kommt. Auch die Mit­ar­beiter der ge­nannten Be­triebe sind hier nicht wirk­lich hilfs­be­reit. Sie stehen da­neben, wenn be­hin­derte Men­schen sich ge­gen­seitig stützen weil die Plätze auf den Bahn­steigen von Nicht­be­hin­derten be­setzt sind, und diese trotz An­frage keine An­stalten ma­chen ihre Plätze für die Ge­han­di­capten frei zu ma­chen. Auch Bus­fahrer steuern ihr Trans­port­mittel nicht be­son­ders be­hin­der­ten­freund­lich, ob­wohl sie sehen dass im Fahr­gas­traum Men­schen mit Geh­hilfen stehen. Das Un­an­ge­nehmste war ein Er­eignis, bei dem eine of­fen­sicht­lich be­hin­derte und zudem schwer­kranke Dame vom Bus­fahrer nicht vorne raus­ge­lassen wurde, son­dern durch den ganzen Bus nach hinten laufen musste um dort aus­zu­steigen.

Nun möchte ich noch, bevor ich auf die In­halte der Kon­ven­tion ein­gehe, uns ein wenig ins Ge­dächtnis rufen welche „Be­son­der­heiten“ es im Um­gang mit be­hin­derten Men­schen von ge­setz­li­cher Seite be­reits hier in Deutsch­land gibt. Ich be­tone hier die ge­setz­liche Seite, denn die Rea­lität sieht viel­fach an­ders aus. Diese Über­sicht ist si­cher­lich nicht voll­ständig, da sie die in­di­vi­du­ellen Ge­ge­ben­heiten des Ein­zelnen gar nicht be­rück­sich­tigen kann.

In Deutsch­land gibt es seit vielen Jahren eine so­ge­nannte „Schwer­be­hin­der­ten­ab­gabe“ für Be­triebe, die ihr Soll an schwer­be­hin­derten Mit­ar­bei­tern nicht er­füllen. Hierzu gibt es fol­gende In­for­ma­tionen.

Die Aus­gleichs­ab­gabe, auch als Schwer­be­hin­der­ten­ab­gabe be­zeichnet, ist eine Ab­gabe in Deutsch­land, die zu en­t­richten ist, wenn ein Be­trieb nicht die im SGB IX ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Zahl von Schwer­be­hin­derten be­schäf­tigt.
Gemäß Neuntes Buch So­zi­al­ge­setz­buch ( SGB IX) Teil 2 Ka­pitel 2 Be­schäf­ti­gungs­pflicht ist die Ab­gabe so­wohl von pri­vaten als auch von Ar­beit­ge­bern der öf­fent­li­chen Hand ab einer Be­triebs­größe von 20 Mit­ar­bei­tern zu en­t­richten wenn nicht min­des­tens fünf Pro­zent der Ar­beitsplätze mit schwer­be­hin­derten Mit­ar­bei­tern be­setzt sind.
Die Höhe der Aus­gleichs­ab­gabe be­trägt gemäß § 77 SGB IX je Monat und un­be­setztem Pflicht­platz:
* 105 Euro bei einer Be­schäf­ti­gungs­quote ab 3% bis unter 5%
* 180 Euro bei einer Be­schäf­ti­gungs­quote ab 2% bis unter 3%
* 260 Euro bei einer Be­schäf­ti­gungs­quote unter 2%
Aus­nahmen bzw. be­son­dere Re­ge­lungen exis­tieren für klei­nere Be­triebe mit we­niger als 60 Be­schäf­tigten: Un­ter­nehmen mit we­niger als 40 Ar­beitsplätzen müssen einen schwer­be­hin­derten Men­schen be­schäf­tigen, an­dern­falls zahlen sie je Monat wei­terhin 105 Euro. Un­ter­nehmen mit we­niger als 60 Ar­beitsplätzen müssen 2 Pflicht­plätze be­setzen; sie zahlen 105 Euro, wenn sie nur 1 Pflicht­platz be­setzen, und 180 Euro, wenn sie keinen schwer­be­hin­derten Men­schen be­schäf­tigen.
Die Aus­gleichs­ab­gabe soll einen ge­rechten Aus­gleich ge­gen­über den Ar­beit­ge­bern schaffen, die ihre Be­schäf­ti­gungs­pflicht er­füllen und denen daraus, z.B. durch den ge­setz­li­chen Zu­sat­z­ur­laub und die be­hin­de­rungs­ge­rechte Aus­stat­tung des Ar­beits­platzes, er­höhte Kosten ent­stehen. Dar­über hinaus soll die Aus­gleichs­ab­gabe Ar­beit­geber an­halten, ihre Be­schäf­ti­gungs­pflicht zu er­füllen.
Aus der Aus­gleichs­ab­gabe, die an das In­te­gra­ti­onsamt en­t­richtet wird, werden haupt­säch­lich Hilfen für schwer­be­hin­derte Men­schen am Ar­beits­platz und Ar­beit­geber, denen durch die Be­schäf­ti­gung eines schwer­be­hin­derten Men­schen hö­here Kosten ent­stehen, fi­nan­ziert.
Die Aus­gleichs­ab­gabe ist jähr­lich zu be­rechnen und zu en­t­richten. Dies ist in den Un­ter­nehmen meist Auf­gabe der Ab­tei­lung für Per­so­nal­ver­wal­tung. Die An­zeige zur Aus­gleichs­ab­gabe sowie das Na­mens­ver­zeichnis der schwer­be­hin­derten und gleich­ge­stellten be­hin­derten Be­schäf­tigten sind jähr­lich vor dem 01.04. un­auf­ge­for­dert bei der Agentur für Ar­beit ein­zu­rei­chen und gleich­zeitig dem Be­triebsrat/Per­so­nalrat, der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung sowie dem Be­auf­tragten des Ar­beit­ge­bers in An­ge­le­gen­heiten schwer­be­hin­derter Men­schen zu über­mit­teln (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Nun, bei sol­chen Be­trägen fällt den Ar­beit­ge­bern, be­son­ders denen die halt mal mehr als 60 Men­schen be­schäf­tigen, die Ent­schei­dung gegen einen schwer­be­hin­derten Mit­ar­beiter doch re­lativ leicht. Bei einer Be­triebs­größe von 500 Be­schäf­tigten müsste ich also 25 schwer­be­hin­derte Men­schen be­schäf­tigen. Nun ent­scheide ich mich aber nur fünf zu be­schäf­tigen, bleibe damit also unter 2 Pro­zent. Damit würden auf den Be­trieb jähr­liche Kosten zu­kommen in Höhe von 62.400 Euro. Die Ein­rich­tung eines be­hin­der­ten­ge­rechten Ar­beits­platzes ist von den in­di­vi­du­ellen An­for­de­rungen ab­hängig die sich durch die je­wei­lige Be­hin­de­rung oder die Be­hin­de­rungen des Ar­beit­neh­mers er­geben. Aber auf jeden Fall liegen die Kosten für die nicht be­setzten Ar­beitsplätze für schwer­be­hin­derte Mit­ar­beiter weit unter denen die die Ein­rich­tung aller ge­for­derten 25 Ar­beitsplätze be­tragen würden. Nehmen wir einen Wert pro be­hin­der­ten­ge­rechtem Ar­beits­platz, der neu ein­ge­richtet wird, an von etwa 5000 Euro ein­ma­liger Kosten. Hier sind die Kosten für Mehr­ur­laub, evtl. er­höhte Krank­heits­tage usw. nicht ein­ge­rechnet. In diesem Fall be­liefen sich dann die ein­ma­ligen Kosten für die Er­stein­rich­tung von wei­teren 20 Ar­beitsplätzen auf ins­ge­samt 100.000 Euro. Da je­doch in den Etagen der Un­ter­nehmen ein be­triebs­wirt­schaft­li­ches Denken der be­son­deren Art Einzug ge­halten hat und man seit ge­raumer Zeit nicht mehr mit Weit­sicht den Weg des Un­ter­neh­mens plant son­dern viel­fach auf das der Be­triebs­wirt­schaft höchst ei­gene „Quar­tals­denken“ ver­fallen ist, ist es schwierig den Un­ter­neh­mern an­ge­sichts eines Kos­ten­auf­wandes von 100.000 Euro im Ver­gleich zur jähr­li­chen Ab­gabe von 62.400 Euro klar zu ma­chen, dass dies eine ein­ma­lige In­ves­ti­tion ist die sich lang­fristig aber aus­zahlt.

Gut, es ent­stehen na­tür­lich auch lau­fende Kosten für die schwer­be­hin­derten Ar­beit­nehmer, die im Ein­zel­fall tat­säch­lich weit höher liegen können als bei einem nicht­be­hin­derten Ar­beit­nehmer. Auch dies sind wie­derum Gründe vor der Ein­stel­lung dieses Ar­beit­neh­mer­po­ten­tials zu­rück zu schre­cken. Die Be­son­der­heiten bei der Ein­stel­lung von schwer­be­hin­derten Mit­ar­bei­tern sind fol­gende:

Be­son­derer Kün­di­gungs­schutz
Schwer­be­hin­derte und gleich­ge­stellte be­hin­derte Men­schen haben einen be­son­deren Kün­di­gungs­schutz (§§ 85 ff SGB IX). Ihnen darf or­dent­lich oder au­ßer­or­dent­lich nur ge­kün­digt werden, wenn das In­te­gra­ti­onsamt vorher zu­ge­stimmt hat. Eine ohne Zu­stim­mung aus­ge­spro­chene Kün­di­gung ist un­wirksam (nichtig).
Vor­aus­set­zung für den be­son­deren Kün­di­gungs­schutz ist, dass das Ar­beits­ver­hältnis zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kün­di­gungs­er­klä­rung be­reits länger als sechs Mo­nate an­dauert. Die Kün­di­gungs­frist be­trägt dann min­des­tens vier Wo­chen (§ 86 SGB IX). Eine be­stimmte Größe des Be­triebs ist da­gegen (an­ders als beim all­ge­meinen Kün­di­gungs­schutz) nicht er­for­der­lich.
Die Schwer­be­hin­de­rung oder die Gleich­stel­lung muss bei Zu­gang der Kün­di­gung be­reits durch die zu­stän­dige Be­hörde fest­ge­stellt worden sein oder der ent­spre­chende An­trag auf An­er­ken­nung oder Gleich­stel­lung muss be­reits min­des­tens drei Wo­chen vor dem Zu­gang der Kün­di­gung ge­stellt worden sein (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Der be­son­dere Kün­di­gungs­schutz be­steht aber stets auch bei of­fen­sicht­li­cher Schwer­be­hin­de­rung.
Die Un­wirk­sam­keits­folge tritt auch dann ein, wenn der Ar­beit­geber von der Schwer­be­hin­de­rung oder Gleich­stel­lung nichts wusste, so­fern der Ge­kün­digte den Ar­beit­geber un­ver­züg­lich über seinen Be­hin­der­ten­status oder den ge­stellten An­trag in­for­miert.
Die Kün­di­gung gilt als von An­fang an rechts­wirksam, wenn der schwer­be­hin­derte Ar­beit­nehmer nicht in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kün­di­gung Kün­di­gungs­schutz­klage beim Ar­beits­ge­richt er­hoben hat (§ 7 in Ver­bin­dung mit § 4 KSchG). Die Frist läuft aber erst ab Be­kannt­gabe der Ent­schei­dung des In­te­gra­ti­ons­amtes an den Ar­beit­nehmer (§ 4 Satz 4 KSchG). Hat der Ar­beit­geber keine Zu­stim­mung be­an­tragt oder er­halten, läuft die Frist also nicht.
Zu­sat­z­ur­laub
Schwer­be­hin­derte (nicht: ihnen Gleich­ge­stellte) Men­schen haben An­spruch auf be­zahlten zu­sätz­li­chen Ur­laub von einer Ar­beits­woche, meist fünf Tage, im Ka­len­der­jahr.

Be­son­dere Ren­te­nart mög­lich
Schwer­be­hin­derte Men­schen können die Al­ters­rente für schwer­be­hin­derte Men­schen gemäß § 37 SGB VI in An­spruch nehmen, wenn sie bei Be­ginn der Rente als schwer­be­hin­dert aner­kannt sind, die War­te­zeit von 35 Jahren zu­rück­ge­legt haben und die maß­geb­liche Al­ters­grenze er­reicht haben. Für die An­er­ken­nung einer Schwer­be­hin­de­rung muss ein Be­hin­de­rungs­grad von min­des­tens 50 vor­liegen, eine Gleich­stel­lung reicht nicht.
Die Al­ters­grenze be­trägt zur Zeit noch 63 Jahre und gilt noch für Ver­si­cherte, die vor dem 1. Ja­nuar 1952 ge­boren sind. Für Ver­si­cherte des Ge­burts­jahr­gangs 1952 er­höht sich die Al­ters­grenze auf 63 Jahre und einen Monat, sie steigt für die wei­teren Jahr­gänge weiter schritt­weise an, bis sie für im Jahr 1964 oder später ge­bo­rene 65 Jahre er­reicht hat.
Es ist mög­lich, die Al­ters­rente für schwer­be­hin­derte Men­schen schon bis zu drei Jahre vor der je­weils maß­geb­li­chen Al­ters­grenze in An­spruch zu nehmen. Die vor­zei­tige In­an­spruch­nahme führt je­doch dazu, dass sich die Ren­ten­höhe um bis zu 10,8 % min­dert.
Für be­stimmte Ver­si­cherte gelten ver­schie­dene Ver­trau­en­schutz­re­ge­lungen (§ 236a SGB VI), die dazu führen, dass bei der vor­zei­tigen Rente die Ab­schläge ent­fallen. Das be­trifft etwa Ver­si­cherte, die vor dem 1. Ja­nuar 1952 ge­boren sind und die be­reits am 16. No­vember 2000 als schwer­be­hin­dert aner­kannt waren.

An­spruch auf be­hin­de­rungs­ge­rechte Be­schäf­ti­gung

Im Un­ter­schied zur Ein­stel­lung haben schwer­be­hin­derte und gleich­ge­stellte be­hin­derte Men­schen aber bei be­ste­hendem Ar­beits­ver­hältnis einen ein­klag­baren An­spruch auf eine Be­schäf­ti­gung, „bei der sie ihre Fä­hig­keiten und Kennt­nisse mög­lichst voll ver­werten und wei­ter­ent­wi­ckeln können“ und da­neben An­sprüche auf be­vor­zugte Be­rück­sich­ti­gung bei in­ner­be­trieb­li­chen Bil­dungs­maß­nahmen und an­deren Maß­nahmen, die ihre be­ruf­liche In­te­gra­tion för­dern. Dieser An­spruch gem. § 81 SGB IX ent­fällt nur, wenn die Maß­nahme für den Ar­beit­geber un­zu­mutbar ist oder mit un­ver­hält­nis­mä­ßigen Auf­wen­dungen ver­bunden ist. Dieser ge­setz­liche An­spruch zwingt etwa einen Ar­beit­geber, so­weit dies ver­trag­lich mög­lich ist, im Wege des Ar­beits­platz­tauschs einen nicht be­hin­derten Ar­beit­nehmer auf den Ar­beits­platz eines schwer­be­hin­derten Ar­beit­neh­mers zu ver­setzen und um­ge­kehrt, wenn der schwer­be­hin­derte Be­schäf­tigte an dem an­deren Ar­beits­platz be­ruf­lich besser in­te­griert werden kann, seine Ar­beits­kraft er­halten oder wieder er­langen kann.

Dis­kri­mi­nie­rungs­verbot
Auf Grund der eu­ro­päi­schen An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs-Richt­linie 2000/78/EG wurde ab 1. Juli 2001 mit § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. und ab 18. Au­gust 2006 mit § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. in Ver­bin­dung mit dem All­ge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ein Dis­kri­mi­nie­rungs­verbot für schwer­be­hin­derte Men­schen ge­schaffen, das im Fall der Dis­kri­mi­nie­rung eines schwer­be­hin­derten Men­schen ins­be­son­dere bei Ein­stel­lung, beim be­ruf­li­chen Auf­stieg oder bei Kün­di­gung einen Scha­denser­satz­an­spruch vor­sieht und eine er­heb­liche Be­wei­ser­leich­te­rung zu­gunsten der schwer­be­hin­derten Be­schäf­tigten (Be­weis­la­stum­kehr zu Lasten des Ar­beit­ge­bers, wenn Tat­sa­chen glaub­haft ge­macht werden, die eine Be­nach­tei­lung des schwer­be­hin­derten Men­schen ver­muten lassen). Gleich­zeitig ist aber da­nach ein An­spruch auf Ein­stel­lung aus­ge­schlossen und eine bloße Ent­schä­di­gung in Geld vor­ge­sehen. Bei bloß „for­meller“ Dis­kri­mi­nie­rung, wenn also der schwer­be­hin­derte Be­werber bei dis­kri­mi­nie­rungs­freier Aus­wahl nicht ein­ge­stellt worden wäre, ist der Scha­denser­satz­an­spruch auf drei Mo­nats­ver­dienste be­schränkt.

Fra­ge­recht bei Ein­stel­lung - Of­fen­ba­rung einer Schwer­be­hin­de­rung
Ob eine aner­kannte Schwer­be­hin­de­rung bei einer Ein­stel­lung un­auf­ge­for­dert zu of­fen­baren bzw. auf Nach­frage etwa in einem Per­so­nal­bogen oder bei Vor­stel­lungs­ge­sprä­chen an­zu­geben ist, war früher um­stritten. Nach ganz über­wie­gender Auf­fas­sung in der neu­eren Fachli­te­ratur sowie der neu­eren ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung ist aber je­den­falls seit der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung des An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts durch § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX n.F. in Ver­bin­dung mit dem AGG die „tä­tig­keits­neu­trale“ Frage nach einer Schwer­be­hin­de­rung (ent­gegen der frü­heren Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur alten Rechts­lage vor dem 1. Juli 2001) un­zu­lässig bzw. dis­kri­mi­nie­rend und darf daher, wenn sie ge­stellt wird (ähn­lich wie die Frage nach einer be­ste­henden Schwan­ger­schaft), ohne Rechts­folgen auch dann ver­neint werden, wenn for­mell die Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft amt­lich fest­ge­stellt ist. Zu­lässig bleiben aber wei­terhin kon­krete ar­beits­platz­be­zo­gene Fragen, die sich auf die ge­sund­heit­liche Eig­nung eines Stel­len­be­wer­bers für eine be­stimmte Stelle und die damit ggf. ver­bun­denen be­son­deren ge­sund­heit­li­chen An­for­de­rungen be­ziehen. Da aber dann zu­künftig ein Ar­beit­geber nicht mehr er­fahren würde, ob und wie viele schwer­be­hin­derte oder gleich­ge­stellte be­hin­derte Men­schen er be­schäf­tigt und des­halb (bei jah­res­durch­schnitt­lich mo­nat­lich min­des­tens 20 Ar­beitsplätzen) ver­pflichtet bliebe, die ge­setz­liche Aus­gleichs­ab­gabe zu be­zahlen, ob­wohl er die ge­setz­liche Be­schäf­ti­gungs­quote tat­säch­lich er­füllt, wird ver­ein­zelt in der Fachli­te­ratur eine Ver­pflich­tung der Ar­beit­nehmer an­ge­nommen, die Tat­sache ihrer aner­kannten Schwer­be­hin­de­rung je­den­falls nach Ab­lauf der sechs­mo­na­tigen War­te­zeit, nach der der be­son­dere Kün­di­gungs­schutz greift, dem Ar­beit­geber zu of­fen­baren.

Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung/Ver­trau­ens­person
Schwer­be­hin­derte Be­schäf­tigte wählen eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (§ 94 SGB IX), die neben dem Be­triebsrat oder Per­so­nalrat die In­ter­essen spe­ziell dieser Be­schäf­tigten wahr­zu­nehmen hat.

Das In­te­gra­ti­onsamt
för­dert und si­chert die be­ruf­liche Ein­glie­de­rung von schwer­be­hin­derten Men­schen in den all­ge­meinen Ar­beits­markt,
berät schwer­be­hin­derte Men­schen und ihre Ar­beit­geber bei der Schaf­fung und Si­che­rung der Ar­beitsplätze,
ge­währt fi­nan­zi­elle Leis­tungen an schwer­be­hin­derte Men­schen und Ar­beit­geber,
ent­scheidet unter Ab­wä­gung der Ar­beit­geber- und Ar­beit­neh­mer­in­ter­essen über An­träge auf Zu­stim­mung zur Kün­di­gung.

Ich möchte nicht uner­wähnt lassen, dass es durchaus auch vor­bild­liche Ar­beit­geber gibt, die tat­säch­lich ihre Un­ter­neh­mens­ziele da­hin­ge­hend ab­ge­än­dert haben oder ent­spre­chende Firmen neu grün­deten, in denen sie zum über­wie­genden Teil schwer­be­hin­derte Mit­ar­beiter be­schäf­tigen. Dies sind dann, zwar we­nige, aber doch sehr po­si­tive Bei­spiele die die Hoff­nung im Herzen der Schwer­be­hin­derten nicht so leicht ab­sterben lassen.

Nun möchte ich zur Kon­ven­tion der Ver­einten Na­tionen über die Rechte von be­hin­derten Men­schen kommen. Diese Kon­ven­tion ist in­so­fern von großer Be­deu­tung, als dass sie nicht mehr vom Prinzip der In­te­gra­tion der be­hin­derten Mit­menschen aus­geht, son­dern von dem der Inklu­sion. We­sent­li­cher Un­ter­schied zwi­schen den beiden Formen der Ein­glie­de­rung ist ein Um­kehr­prinzip. Ich möchte es mit fol­gendem Ver­gleich aus­drücken. Die In­te­gra­tion ging bisher von einer Not­wen­dig­keit aus, die prak­tisch den be­hin­derten Mit­menschen als den „Schuldner“ ge­gen­über der Ge­sell­schaft ansah. Er musste durch ge­eig­nete Hilfs­mittel und der An­pas­sung seiner Le­bens­si­tua­tion die Vor­aus­set­zungen für eine Ein­glie­de­rung in die Ge­sell­schaft schaffen. Dies ist nun nicht mehr so. Nun wird die Ge­sell­schaft der „Schuldner“ ge­gen­über dem Be­hin­derten. Sie ist nun ver­pflichtet sich auf die Ge­ge­ben­heiten und Vor­aus­set­zungen des Ge­han­di­capten ein­zu­stellen. Kon­kret sähe dies nun so aus, dass Kom­munen, Be­hörden, Ämter grund­sätz­lich dazu ver­pflichtet sind, ihren Ge­schäfts­be­trieb auf die ver­schie­denen Han­di­caps ab­zu­stellen. Es muss alles im täg­li­chen Be­trieb auf die Si­tua­tion der Roll­stuhl­fahrer, der Ge­hör­losen, der Seh­be­hin­derten usw. ab­ge­stellt sein. Be­zogen auf die Pri­vat­wirt­schaft haben sich die po­li­tisch Ver­ant­wort­li­chen mit ihrer Un­ter­schrift unter dieses Do­ku­ment dazu ver­pflichtet darauf hin zu wirken, dass auch hier mög­lichst zügig, bei vor­han­denen Mög­lich­keiten, der Ge­schäfts­be­trieb und die Ge­schäfts­räume auf die Be­dürf­nisse der be­hin­derten Mit­bürger um­ge­stellt werden.

Dies findet sich in der Kon­ven­tion unter:

Ar­tikel 4
All­ge­meine Ver­pflich­tungen


(1) Die Ver­trags­staaten ver­pflichten sich, die volle Ver­wirk­li­chung aller Men­schen­rechte
und Grund­frei­heiten für alle Men­schen mit Be­hin­de­rungen ohne jede Dis­kri­mi­nie­rung
auf­grund von Be­hin­de­rung zu ge­währ­leisten und zu för­dern. Zu diesem Zweck ver­pflichten
sich die Ver­trags­staaten,
a) alle ge­eig­neten Ge­setz­ge­bungs-, Ver­wal­tungs- und sons­tigen Maß­nahmen zur
Um­set­zung der in diesem Über­ein­kommen aner­kannten Rechte zu treffen;
b) alle ge­eig­neten Maß­nahmen ein­schließ­lich ge­setz­ge­be­ri­scher Maß­nahmen zur
Än­de­rung oder Auf­he­bung be­ste­hender Ge­setze, Ver­ord­nungen, Ge­pflo­gen­heiten und
Prak­tiken zu treffen, die eine Dis­kri­mi­nie­rung von Men­schen mit Be­hin­de­rungen dar­stellen;
c) den Schutz und die För­de­rung der Men­schen­rechte von Men­schen mit
Be­hin­de­rungen in allen po­li­ti­schen Kon­zepten und allen Pro­grammen zu be­rück­sich­tigen;
d) Hand­lungen oder Prak­tiken, die mit diesem Über­ein­kommen un­ver­einbar sind, zu
un­ter­lassen und dafür zu sorgen, dass die staat­li­chen Be­hörden und öf­fent­li­chen Ein­rich­tungen
im Ein­klang mit diesem Über­ein­kommen han­deln;
e) alle ge­eig­neten Maß­nahmen zur Be­sei­ti­gung der Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund von
Be­hin­de­rung durch Per­sonen, Or­ga­ni­sa­tionen oder pri­vate Un­ter­nehmen zu er­greifen;
f) For­schung und Ent­wick­lung für Güter, Dienst­leis­tungen, Ge­räte und
Ein­rich­tungen in uni­ver­sellem De­sign, wie in Ar­tikel 2 de­fi­niert, die den be­son­deren Be­dürf­nissen von Men­schen mit Be­hin­de­rungen mit mög­lichst ge­ringem An­pas­sungs- und
Kos­ten­auf­wand ge­recht werden, zu be­treiben oder zu för­dern, ihre Ver­füg­bar­keit und Nut­zung
zu för­dern und sich bei der Ent­wick­lung von Normen und Richt­li­nien für uni­ver­selles De­sign
ein­zu­setzen;
g) For­schung und Ent­wick­lung für neue Tech­no­lo­gien, die für Men­schen mit
Be­hin­de­rungen ge­eignet sind, ein­schließ­lich In­for­ma­tions- und
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­no­lo­gien, Mo­bi­li­täts­hilfen, Ge­räten und un­ter­stüt­zenden Tech­no­lo­gien,
zu be­treiben oder zu för­dern sowie ihre Ver­füg­bar­keit und Nut­zung zu för­dern und dabei
Tech­no­lo­gien zu er­schwing­li­chen Kosten den Vor­rang zu geben;
h) für Men­schen mit Be­hin­de­rungen zu­gäng­liche In­for­ma­tionen über
Mo­bi­li­täts­hilfen, Ge­räte und un­ter­stüt­zende Tech­no­lo­gien, ein­schließ­lich neuer Tech­no­lo­gien,
sowie an­dere Formen von Hilfe, Un­ter­stüt­zungs­diensten und Ein­rich­tungen zur Ver­fü­gung zu
stellen;
i) die Schu­lung von Fach­kräften und an­derem mit Men­schen mit Be­hin­de­rungen
ar­bei­tendem Per­sonal auf dem Ge­biet der in diesem Über­ein­kommen aner­kannten Rechte zu­för­dern, damit die auf­grund dieser Rechte ga­ran­tierten Hilfen und Dienste besser ge­leistet
werden können.

(2) Hin­sicht­lich der wirt­schaft­li­chen, so­zialen und kul­tu­rellen Rechte ver­pflichtet sich
jeder Ver­trags­staat, unter Aus­schöp­fung seiner ver­füg­baren Mittel und er­for­der­li­chen­falls im
Rahmen der in­ter­na­tio­nalen Zu­sam­men­ar­beit Maß­nahmen zu treffen, um nach und nach die
volle Ver­wirk­li­chung dieser Rechte zu er­rei­chen, un­be­schadet der­je­nigen Ver­pflich­tungen aus
diesem Über­ein­kommen, die nach dem Völ­ker­recht so­fort an­wendbar sind.

(3) Bei der Aus­ar­bei­tung und Um­set­zung von Rechts­vor­schriften und po­li­ti­schen
Kon­zepten zur Durch­füh­rung dieses Über­ein­kom­mens und bei an­deren
Ent­schei­dungs­pro­zessen in Fragen, die Men­schen mit Be­hin­de­rungen be­treffen, führen die
Ver­trags­staaten mit den Men­schen mit Be­hin­de­rungen, ein­schließ­lich Kin­dern mit
Be­hin­de­rungen, über die sie ver­tre­tenden Or­ga­ni­sa­tionen enge Kon­sul­ta­tionen und be­ziehen
sie aktiv ein.

(4) Dieses Über­ein­kommen lässt zur Ver­wirk­li­chung der Rechte von Men­schen mit
Be­hin­de­rungen besser ge­eig­nete Be­stim­mungen, die im Recht eines Ver­trags­staats oder in
dem für diesen Staat gel­tenden Völ­ker­recht ent­halten sind, un­be­rührt. Die in einem
Ver­trags­staat durch Ge­setze, Über­ein­kommen, Ver­ord­nungen oder durch Ge­wohn­heits­recht
aner­kannten oder be­ste­henden Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten dürfen nicht unter dem
Vor­wand be­schränkt oder außer Kraft ge­setzt werden, dass dieses Über­ein­kommen der­ar­tige
Rechte oder Frei­heiten nicht oder nur in einem ge­rin­geren Ausmaß an­er­kenne.

(5) Die Be­stim­mungen dieses Über­ein­kom­mens gelten ohne Ein­schrän­kung oder
Aus­nahme für alle Teile eines Bun­des­staats.

Mit be­son­derem In­ter­esse habe ich den Ar­tikel 8 ge­lesen, dessen Be­stim­mungen sehr klar und deut­lich for­mu­liert sind und eine un­ver­züg­liche Um­set­zung for­dern. Bis heute je­doch im­merhin schon fast drei Mo­nate nach In­kraft­treten der Kon­ven­tion habe ich von Re­gie­rungs­seite noch nicht einmal ein Wort dar­über ge­hört, dass diese Kon­ven­tion für unser Staats­ge­biet Gel­tung er­langt hat. Auch diesen Ar­tikel möchte ich gerne voll­ständig bringen:

Ar­tikel 8
Be­wusst­seins­bil­dung


(1) Die Ver­trags­staaten ver­pflichten sich, so­for­tige, wirk­same und ge­eig­nete Maß­nahmen
zu er­greifen, um
a) in der ge­samten Ge­sell­schaft, ein­schließ­lich auf der Ebene der Fa­mi­lien, das
Be­wusst­sein für Men­schen mit Be­hin­de­rungen zu schärfen und die Ach­tung ihrer Rechte und
ihrer Würde zu för­dern;
b) Kli­schees, Vor­ur­teile und schäd­liche Prak­tiken ge­gen­über Men­schen mit
Be­hin­de­rungen, ein­schließ­lich auf­grund des Ge­schlechts oder des Al­ters, in allen
Le­bens­be­rei­chen zu be­kämpfen;
c) das Be­wusst­sein für die Fä­hig­keiten und den Bei­trag von Men­schen mit
Be­hin­de­rungen zu för­dern.

(2) Zu den dies­be­züg­li­chen Maß­nahmen ge­hören
a) die Ein­lei­tung und dau­er­hafte Durch­füh­rung wirk­samer Kam­pa­gnen zur
Be­wusst­seins­bil­dung in der Öf­fent­lich­keit mit dem Ziel,
i) die Auf­ge­schlos­sen­heit ge­gen­über den Rechten von Men­schen mit
Be­hin­de­rungen zu er­höhen,
ii) eine po­si­tive Wahr­neh­mung von Men­schen mit Be­hin­de­rungen und ein
grö­ßeres ge­sell­schaft­li­ches Be­wusst­sein ihnen ge­gen­über zu för­dern,
iii) die An­er­ken­nung der Fer­tig­keiten, Ver­dienste und Fä­hig­keiten von Men­schen
mit Be­hin­de­rungen und ihres Bei­trags zur Ar­beits­welt und zum Ar­beits­markt
zu för­dern;
b) die För­de­rung einer re­spekt­vollen Ein­stel­lung ge­gen­über den Rechten von
Men­schen mit Be­hin­de­rungen auf allen Ebenen des Bil­dungs­sys­tems, auch bei allen Kin­dern
von früher Kind­heit an;
c) die Auf­for­de­rung an alle Me­dien­or­gane, Men­schen mit Be­hin­de­rungen in einer
dem Zweck dieses Über­ein­kom­mens ent­spre­chenden Weise dar­zu­stellen;
d) die För­de­rung von Schu­lungs­pro­grammen zur Schär­fung des Be­wusst­seins für
Men­schen mit Be­hin­de­rungen und für deren Rechte.

Nun sind mit dem heu­tigen Wahltag zum EU-Par­la­ment sämt­liche Kämpfe um Stimmen ab­ge­schlossen. Auch hier in den Aus­sagen zu ihren Zielen ver­misste ich be­denk­lich oft die Of­fen­le­gung der Zu­kunfts­per­spek­tiven für uns Men­schen mit Be­hin­de­rungen. Wir werden sehr gerne und sehr oft hier ver­gessen.

Be­son­ders wert­voll finde ich den Ar­tikel 10 der Kon­ven­tion, der be­sagt:

Ar­tikel 10
Recht auf Leben


Die Ver­trags­staaten be­kräf­tigen, dass jeder Mensch ein an­ge­bo­renes Recht auf Leben
hat, und treffen alle er­for­der­li­chen Maß­nahmen, um den wirk­samen und gleich­be­rech­tigten
Ge­nuss dieses Rechts durch Men­schen mit Be­hin­de­rungen zu ge­währ­leisten.

Wie sind wir bisher welt­weit mit dem Recht auf Leben für be­hin­derte Men­schen um­ge­gangen, wenn es die Ver­einten Na­tionen für nötig er­achten dies hier noch­mals zu be­kräf­tigen und die Um­set­zung des glei­chen Rechts für alle ein­for­dern?

In den Ar­ti­keln und Aus­füh­rungen dazu geht die Kon­ven­tion sehr genau auf ei­gent­lich alle Be­reiche des Le­bens ein und for­dert so­zu­sagen die Ge­sell­schaft dazu auf ihre Schul­dig­keit end­lich zu er­füllen und den Men­schen mit Be­hin­de­rungen ein bar­rie­re­freies und wür­de­volles Leben in der Ge­mein­schaft zu er­mög­li­chen. Sie als gleich­be­rech­tigte Partner zu be­han­deln und die Ge­duld auf­zu­bringen, auch über meh­rere Hürden hinweg, deren Mei­nung und ihre Wün­sche zu hören und zu wür­digen. Ver­gleiche ich nun die bis­he­rigen ge­setz­li­chen Mög­lich­keiten die wir hier in Deutsch­land schon ge­schaffen haben für eine bes­sere In­te­gra­tion be­hin­derter Mit­menschen mit den For­de­rungen aus der Kon­ven­tion, wird mir deut­lich wie weit wir ei­gent­lich noch von einer wirk­lich gleich­be­rech­tigten Ge­mein­schaft zwi­schen Nicht­be­hin­derten und Be­hin­derten ent­fernt sind. Es wurden ge­setz­liche Vor­aus­set­zungen für eine bes­sere Ge­mein­schaft ge­schaffen, doch sie zu er­greifen und um­zu­setzen haben tat­säch­lich nicht viele Nicht­be­hin­derte ge­wagt. Ich er­lebte es selbst, dass sogar die Ar­beit­geber, die in ihren Be­rufs­bil­dungs­werken oder spe­zi­ellen Werk­stätten für Be­hin­derte eine Aus­bil­dung oder Qua­li­fi­zie­rung für diese jungen Men­schen an­boten, nach deren Ab­schluss­prü­fung nicht einmal selber be­reit waren sie in ihren ei­genen Ein­satz­stellen zu be­schäf­tigen. Der größte evan­ge­lisch-lu­the­ri­sche Ar­beit­geber in Bayern, wenn nicht sogar bun­des­weit, lehnte mit der Be­grün­dung ab er habe nicht so viele Ar­beits­stellen. Er wirbt auf seiner Ho­me­page mit „ sind einer der füh­renden Träger der Dia­konie in Deutsch­land. Mit mehr als 6200 voll- und teil­zeit­be­schäf­tigten Mit­ar­bei­te­rinnen und Mit­ar­bei­tern...“

Nun, ich stellte an­fangs die Frage „Was könnte sich für die Be­hin­derten än­dern?“ Knall­hart ge­sagt: „Gar nichts! So­lange nicht die Bar­rieren in den Hirnen von Nicht­be­hin­derten ver­schwinden“. Wir sehen es selbst an den ge­setz­li­chen Be­stim­mungen zur In­te­gra­tion in Deutsch­land, die be­reits seit gut 20 Jahren in breiter Ausprä­gung be­stehen. Was hat sich We­sent­li­ches ge­än­dert? Ei­gent­lich kaum etwas. Diese Ge­setze und die Kon­ven­tion über die Rechte für Men­schen mit Be­hin­de­rungen der Ver­einten Na­tionen mit ihren 40 Seiten wird so gut wie gar nichts be­wegen, so­lange noch auf den Straßen in un­seren Städten, in den Büros und Ar­beits­hallen un­serer Firmen, in den Bussen und Bahnen der öf­fent­li­chen Ver­kehrs­be­triebe und in den Büros und Par­tei­ver­samm­lungen der Po­li­tiker in den Lan­des­par­la­menten und in Berlin, Sätze fallen wie „Gott sei Dank, kann man ja heute eine Be­hin­de­rung schon früh­zeitig vor der Ge­burt er­kennen und ent­spre­chend han­deln!“ oder „sowas wie Dich hätt' mer früher wegg­macht!“ oder die „freund­schaft­liche Lieb­ko­sung“ des Schul­ka­me­raden oder die Schul­freundin mit „Du bist ja be­hin­dert!“ nur um ihn oder sie zu be­lei­digen. Wer sollte da ei­gent­lich be­lei­digt sein? Der oder Die, die „be­hin­dert“ ge­nannt wurden? Oder die Per­sonen, die eine Be­hin­de­rung haben?

Ich möchte meine Aus­füh­rungen zu der Kon­ven­tion und meinen teil­weise selbst er­lebten Schil­de­rungen mit einem Ap­pell schließen:

Macht sie weg!! Die Bar­rieren in Euren Hirnen ge­gen­über Men­schen mit Be­hin­de­rungen. Wenn die letzte Hürde dieser Art ge­fallen ist, dann werdet ihr plötz­lich im Men­schen ge­gen­über in den meisten Fällen je­manden äu­ßerst lie­bens­wertes und in allen Fällen je­mand äu­ßerst le­bens­wertes finden. Einen Men­schen mit Be­son­der­heiten, der aber kei­nes­wegs an­ders ist als Ihr selbst. Und der in vielen Fällen mehr Humor und Le­bens­freude in sich trägt als man­cher Nicht­be­hin­derter! Wie hätte er auch sonst all die Bar­rieren in den Hirnen der An­deren über­winden sollen um zu über­leben?

Und uns Be­hin­derte möchte ich auf­rufen mehr für un­sere Rechte ein­zu­treten und sie ein­zu­for­dern wo es geht. Jede Ge­le­gen­heit zu nutzen um die Prä­senz von uns zu zeigen. Wir sind hier ge­boren, wir leben in diesem Land, auf diesem Kon­ti­nent und auf diesem Pla­neten und das lassen wir uns nicht mehr streitig ma­chen. Wir wollen hier nicht mehr al­lein über­leben, wir wollen hier leben!
Joomla "wookie mp3 player 1.0 plugin" by Se­bas­tian Un­ter­berg
Quote this ar­ticle on your site

To create link to­wards this ar­ticle on your web­site,
copy and paste the text below in your page.




Pre­view :


Po­wered by Quo­te­This © 2008
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 09. Juni 2009 um 12:53 Uhr
 

Umfrage

Erwünschte Funktionen